Nummernschildgröße bei KKR

Die Nummernschildgröße bei Leichtkrafträdern bis 50 cm³ (früher KKR) ist wie folgt geregelt:

§ 72 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen.
§ 18 Abs. 2 Nr. 4 a (Leichtkrafträder)

Als Leichtkrafträder gelten auch Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h (Kleinkrafträder bisherigen Rechts), wenn sie bis zum 31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

32. ÄndVStVR vom 20. Juli 2000 § 60 Abs. 1 Satz 5 StVZO

Die Zulassungsbehörden werden außerdem ermächtigt, eine Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens nach Abschnitt 2.3 der Anlage Va (Kennzeichen für Leichtkrafträder und für Zgm und Anhänger mit bbH von 40 km/h) zu genehmigen.



Stellungnahme Kraftfahrt-Bundesamt, 24932 Flensburg vom 01.07.2003

Die Durchführung der zulassungsrechtlichen Bestimmungen (hierzu gehört auch die Zuteilung amtlicher Kennzeichen) ist nicht Aufgabe des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA). Hierfür zuständig sind die unteren Verkehrsbehörden der Bundesländer (Zulassungsbehörden).

Die Anbringung und Ausgestaltung amtlicher Kennzeichen wird im § 60 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt. Danach gelten Fahrzeuge mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h (Kleinkrafträder bisherigen Rechts), wenn sie bis zum 31.12.1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind, als Leichtkrafträder. Das Muster und die Maße des Kennzeichens für Leichtkrafträder ist in der Anlage 5 zum § 60 Abs. 1 StVZO aufgeführt. Für diese Fahrzeuge ist daher grundsätzlich (die letzte Entscheidung darüber liegt natürlich bei den Zulassungsbehörden) die Kennzeichengröße 255 x 130 oder 250 x 130 anzuwenden.

Für die Genehmigung von Ausnahmen im Zusammenhang mit Vorschriften der StVZO sind die höheren Verwaltungsbehörden der Länder zuständig. Die Zuständigkeit kann jedoch innerhalb der einzelnen Länder auf die Zulassungsbehörden delegiert werden. Hierbei handelt es sich um länderinterne Regelungen bei denen das KBA nicht beteiligt ist.



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